Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2025.37 (MI.2025.89) Art. 129 Entscheid vom 25. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Kläger A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung / Verfahrenssistierung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger und die C._____ GmbH machten bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen am 3. Juni 2025 (Eingang bei der Schlichtungsbehörde am 12. Juni 2025) ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte anhängig und fochten die durch die Beklagte am 28. April 2025 ausgesprochene ausserordentliche Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Mietverhältnisses an. 1.2. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen lud die Parteien mit Vorladung vom 12. Juni 2025 zur Schlichtungsverhandlung auf den 14. Juli 2025 vor. 1.3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 informierte die Beklagte die Schlichtungs- behörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen darüber, dass sie am 11. Juni 2025 ein Mieterausweisungsbegehren gegen den Kläger am Be- zirksgericht Zofingen anhängig gemacht hat und ersuchte um Bestätigung, dass die angesetzte Verhandlung vom 14. Juli 2025 sistiert wird. 2. Am 30. Juni 2025 erliess die Präsidentin der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen die folgende Verfügung: " 1. Zustellung der Stellungnahme samt Beilagen an die Kläger zur Kenntnis. 2. Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Gerichts- präsidium Zofingen anhängig gemachten Ausweisungsbegehrens sistiert. Die Sistierung kann infolge eines begründeten Gesuches einer Partei be- reits früher aufgehoben werden. 3. Die Schlichtungsverhandlung vom 14. Juli 2025, 13.45 Uhr, wird abgesagt. 4. Die Parteien werden gebeten, die Schlichtungsbehörde über die Beendi- gung des Ausweisungsverfahrens zu informieren." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 1. Juli 2025 zugestellte Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: -3- " 1. Die Verfügung vom 30. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Das Schlichtungsverfahren MI.2025.89 / sb sei wieder aufzunehmen. 3. Der Schlichtungstermin sei neu anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin." 3.2. Die Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens ist gestützt auf Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, dass das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen im Rahmen des Mieter- ausweisungsverfahrens unabhängig vom Ausgang des Schlichtungsver- fahrens entscheide. Es überprüfe vorfrageweise auch die Rechtmässigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses und stelle sich damit die gleichen Rechtsfragen wie die Schlichtungsbehörde. Bei ausserordentlichen Kündi- gungen sei die Erstreckung von Gesetzes wegen ausgeschlossen, weshalb die Mieterausweisung bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits während laufendem Schlichtungsverfahren ausgesprochen und vollstreckt werden könne. Aus diesem Grund sei das Schlichtungsverfahren bis zur rechtskräf- tigen Beendigung des Mieterausweisungsverfahrens zu sistieren. 2.2. Der Kläger macht mit Beschwerde geltend, dass er durch die Sistierung des Schlichtungsverfahrens faktisch darin gehindert werde, die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagte vom 28. April 2025 fristgerecht und sachlich prüfen zu lassen, was sein rechtliches Gehör verletze. Dass das Bezirksgericht Zofingen dieselbe Rechtsfrage zu prüfen habe, -4- rechtfertige keine Sistierung, dies sei durch "Koordination" zu lösen. Die Kündigung sei nicht rechtsgültig erfolgt, da sie dem Kläger nicht korrekt zugestellt worden sei. 3. 3.1. Die Sistierung nach Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermessen der entschei- denden Behörde. Vor deren Anordnung hat sie die Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs jeweils anzuhören (BENEDIKT SEILER, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 126 ZPO). Ausweislich der Akten wurde dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Anordnung der Verfahrenssistie- rung nicht gewährt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. 3.2. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis- tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2024 vom 6. März 2025 E. 5.1). 3.3. Das Obergericht des Kantons Aargau verfügt im vorliegenden Beschwer- deverfahren zwar nicht über volle Kognition. Eine Rückweisung an die Vor- instanz würde jedoch einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und das Verfahren unnötig verzögern, was nicht im Interesse des Klägers sein kann. Die Argumente gegen die Sistierung bringt der Kläger zudem in sei- ner Beschwerde vor. Da diese Argumente zum rein rechtlich geprägten Er- messensentscheid (E. 4.1. hiernach) ohne Weiteres beurteilt werden kön- nen, ist von einer Rückweisung abzusehen. 4. 4.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfah- rens abhängig ist. Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist (JULIA GSCHWEND, in: Basler -5- Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 126 ZPO). 4.2. Ausweislich der Akten sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Verwendung des amtlichen Formulars am 28. April 2025 die Kündigung gemäss Art. 257d OR des zwischen den Parteien bestehenden Mietver- hältnisses per 31. Mai 2025 aus. Die Rechtmässigkeit dieser ausseror- dentlichen Kündigung bildet Gegenstand des hier massgeblichen und sis- tierten vorinstanzlichen Schlichtungsverfahrens. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist dabei ausgeschlossen (Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. 10) teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, dass sie gegen den Kläger ein Mieterausweisungsverfahren vor dem Be- zirksgericht Zofingen anhängig gemacht habe, was seitens des Klägers un- bestritten geblieben ist. Das entsprechende Gesuch um Rechtschutz in kla- ren Fällen nach Art. 257 ZPO ist aktenkundig (Beilage zur Stellungnahme der Beklagten vom 26. Juni 2025). Im Rahmen des Mieterausweisungsver- fahrens vor dem Bezirksgericht Zofingen wird die Rechtmässigkeit der aus- serordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses (ebenfalls) überprüft wer- den, womit eine Konnexität der beiden Verfahren besteht. Dem Bezirksge- richt Zofingen kommt im Mieterausweisungsverfahren zudem Entscheid- kompetenz zu. Das Mieterausweisungsverfahren wird schliesslich im sum- marischen Verfahren behandelt und das Gericht ist grundsätzlich gehalten, innert nützlicher Frist einen Entscheid zu fällen, weshalb auch das Be- schleunigungsgebot (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO) einer Sistierung nicht ent- gegensteht. Insgesamt ist die Sistierung des Schlichtungsverfahrens vor- liegend nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in seiner Beschwerde die Rechtmässigkeit der ausserordentlichen Kündigung beanstandet, ist da- rauf nicht einzugehen, da dieser Punkt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. 4.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO; DIETER HOFMANN/ANDREAS BAECKERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 7 zu Art. 113 ZPO), wobei ihr ohnehin kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Ausgangsgemäss trägt der Klä- ger seine eigenen Parteikosten. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 25. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser