Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'490.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'240.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)