Replik S. 21). Im Übrigen sind die Beklagten erst im Dezember 2017 zugezogen (act. 23; Klageantwort S. 2). Andere Beweismittel nennt die Klägerin nicht, weshalb nicht ersichtlich ist und die Klägerin auch nicht erläutert, weshalb die Vorinstanz diese bestrittenen (act. 48; Klageantwort S. 27) Behauptungen hätte berücksichtigen müssen.