Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 3.1). Der Trittschall wird jedoch mit dem bewerteten Standard-Trittschallpegel gemessen (vgl. Klagebeilage 14). Auch die Grenzwerte der SIA-Norm 181:1988 für den Trittschall beziehen sich auf den bewerteten Standard-Trittschallpegel (vgl. Ziff. 3.22.1) und nicht auf den Mittelungspegel, sodass dieser vorliegend nicht einschlägig ist. Im Übrigen ist nicht erstellt, dass die Klägerin im Homeoffice überhaupt einer sehr anspruchsvollen geistigen Tätigkeit nachgeht. - 17 -