Soweit die Klägerin hinsichtlich ihrer Arbeit schliesslich ausführt, es sei nachgewiesen, dass bereits ab 45 dB Mittelungspegel sehr anspruchsvolle geistige Tätigkeiten deutlich beeinträchtigt würden (Berufung Rz. II/8), so unterlässt sie es, den konkreten Mittelungspegel im vorliegenden Fall zu behaupten bzw. nachzuweisen. Beim Mittelungspegel handelt es sich sodann um einen gänzlich anderen Messwert, nämlich um den über die Beobachtungszeit konstanten Pegelwert, der die gleiche Energie zum Empfänger bringt wie ein in der gleichen Zeitspanne schwankender Schallpegel (vgl. Ziff. 1 SIA-Norm 181:1988; Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 3.1).