Protokoll S. 14). Davon ist auszugehen. Im Übrigen wäre es der Klägerin zumutbar, ihre Homeoffice-Arbeit, die von der gewöhnlichen Nutzungsart eines Wohnzimmers abweicht, jeden Donnerstag für 25 Minuten pro Tag kurz zu unterbrechen. Dass die Klägerin auch samstags im Homeoffice arbeitet, macht sie nicht geltend.