Weiter rügt die Klägerin, zwar stünde in ihrem Haus ein Bürozimmer zur Verfügung. Dieses stünde aber auch ihrem Ehemann zur Verfügung, sodass nicht gleichzeitig beide darauf ausweichen könnten (Berufung Rz. II/8). Damit bezieht sie sich auf die Eventualargumentation der Vorinstanz, wonach, selbst wenn die anspruchsvollen geistigen Tätigkeiten substantiiert und nachgewiesen wären, die Klägerin daraus nichts ableiten könnte, weil ihr für ihre Homeoffice-Arbeit ein separater Büroraum zur Verfügung stünde (angefochtener Entscheid E. 7.7).