157; Protokoll S. 15), und sie damit verspätet und grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2024 vom 15. September 2025 E. 4.3.2), kann auch inhaltlich nicht von einer sinnvollen Substantiierung gesprochen werden, zumal Telefonieren, das Abhalten von Video-Konferenzen sowie mechanische Arbeiten ohne Angabe des konkreten Arbeitsinhalts als normale Alltagshandlungen nicht als anspruchsvolle geistige Tätigkeiten qualifiziert werden können.