Dem ist zu entgegnen, dass die Art und Weise wie die Klägerin und ihr Ehemann mit den umstrittenen Lärmimmissionen (erdulden oder entgehen) umgehen, ihre persönliche Entscheidung darstellt und nichts mit der Frage zu tun hat, ob eine übermässige Einwirkung i.S.v. Art. 684 ZGB vorliegt. Die Klägerin und ihr Ehemann können, sobald die umstrittenen Geräusche auftreten, in einen anderen Wohnungsteil – bspw. ihr Bürozimmer – ausweichen oder dann die Wohnung verlassen. Solange die umstrittenen Geräusche indessen nicht als übermässige Einwirkungen qualifiziert werden, haben die Klägerin und ihr Ehemann diese zu dulden.