3.7.2. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang weiter, die donnerstags und samstags auftretenden Störungen seien schon deshalb übermässig, weil sich die Beklagten an kein vorhersehbares Zeitfenster halten würden. Um diesen Störungen zu entgehen, müssten sich die Klägerin und ihr Ehemann jeden Donnerstag und Samstag ausser Haus begeben (Berufung Rz. II/8).