Tatsächlich stellte die Vorinstanz in der Sache fest, die Lärmimmissionen beständen aus quietschenden oder kratzigen Tönen, wie wenn Metall mit Druck über etwas geschliffen werde. Diese würden oft am Samstag und jeden Donnerstag im Schnitt für 25 Minuten auftreten. Als Lärmquelle sei zumindest teilweise von Reinigungsarbeiten (Staubsaugen) auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.4 und E. 7.7). Daraus schloss die Vorinstanz, dass keine besonders hohe Intensität oder Regelmässigkeit der Lärmimmission vorliege (angefochtener Entscheid E. 7.7). Sie erkannte - 15 -