3.7. Häufigkeit des Auftretens der Lärmimmissionen 3.7.1. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, als sie zum Schluss gelangte, dass keine Übermässigkeit der Lärmimmission durch häufiges Auftreten bestehe. Die Lärmimmissionen würden jedoch nicht nur ganz selten auftreten, sondern andauernd seit vielen Jahren. Die Aussage der Klägerin, wonach die Geräusche jederzeit passierten bzw. es zu jeder Zeit passieren könne und die Behauptung in der Replik, wonach die Geräusche jederzeit ohne Vorwarnung auftreten könnten, seien unbeachtet geblieben (Berufung Rz. II/7).