Was die akademischen Tätigkeiten anbelangt, so hatte sich die Vorinstanz hierzu nicht geäussert. Die Klägerin erläutert auch nicht, weshalb sich die Parteien darüber einig sein sollten, sie übe eine akademische Tätigkeit aus. Tatsache ist vielmehr, dass die Klägerin vorinstanzlich bloss geltend machte, ganztags anspruchsvolle, geistige Arbeiten auszuführen (act. 74; Replik S. 16). Bereits die Vorinstanz hielt diese Ausführungen indessen für nicht substantiiert (angefochtener Entscheid E. 7.7). Soweit sie die Klägerin hierzu dennoch befragte, antwortete diese, sie würde telefonieren, Video- Konferenzen abhalten und mechanische Tätigkeiten ausführen (act. 157; Protokoll S. 15).