3.6.2. Berufung Die Klägerin rügt, damit lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass bei der Beurteilung alle ins Gewicht fallende Umstände zu berücksichtigen seien. Es seien auch subjektive Momente wie die akademische oder künstlerische Tätigkeit zu würdigen. Beide Parteien seien sich einig, dass es sich bei der Klägerin um eine überdurchschnittlich empfindsame Person handle, die akademische Tätigkeiten ausübe (Berufung Rz. II/6).