3.6. Abstellen auf einen Durchschnittsmenschen 3.6.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der privatrechtliche Immissionsschutz stelle auf den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen ab (angefochtener Entscheid E. 5.2). Es sei bei der Beurteilung der Übermässigkeit ein objektiver Massstab anzulegen, weshalb grundsätzlich vom Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen, der sich in der gleichen Situation befinde, auszugehen sei (angefochtener Entscheid E. 7.5).