684 ZGB qualifiziert wird (vgl. oben E. 3.1). Wie die Trittschallisolation tatsächlich ausgeführt wurde bzw. ob überhaupt eine solche besteht – und nur hierzu machte die Klägerin ihre Ausführungen zu den Schallbrücken –, ist demgegenüber nicht tatbestandsrelevant, solange nicht von einer übermässigen und damit unzulässigen Lärmimmission auszugehen ist. Aus demselben Grund sind die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Bereitschaft, sich an den Sanierungskosten zu beteiligen sowie zum Thema, ob im Zeitpunkt des Umbaus 2002 zumutbare technische Massnahmen zur Verfügung - 13 -