Mit den offenbar in der Baubewilligung vorgesehenen Teppichböden hat dies nichts zu tun. Der Vorinstanz kann im Ergebnis keine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn sie ausführt, die erhöhten Anforderungen von 50 dB kämen nur bei einer vertraglichen Vereinbarung vor. Die Klägerin behauptet jedenfalls nicht, die "erhöhten Anforderungen" seien jemals vereinbart worden. - 12 - 3.5. Schallbrücken / Umbau 2002 / Kostenbeteiligung der Klägerin Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Ausführungen zu den Schallbrücken ignoriert und damit ihr rechtliches Gehör verletzt (Berufung Rz. II/4).