3.4.4. Würdigung Die Rüge der Klägerin geht fehl: Im vorinstanzlichen Verfahren reichte sie selber zwei Auszüge aus der massgebenden SIA-Norm 181:1988 ein (Klagebeilagen 8 und 13). Es hätte ihr daher möglich sein müssen, die Abgrenzung der Anforderungsstufen "Mindestanforderungen" und "Erhöhte Anforderungen" gemäss Ziff. 2.2 voneinander abzugrenzen. Sie hat sich auch vorwerfen zu lassen, der Vorinstanz die nötige Entscheidungsgrundlage (vollständige SIA-Norm 181:1988) vorenthalten zu haben, in dem sie ihr bloss zwei unvollständige Auszüge davon einreichte. Rechtsmissbräuchlich i.S.v.