3.4.3. Rechtliches Nach Art. 21 USG (SR 814.01) muss, wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen, wobei der Bundesrat durch Verordnung den Mindestschutz bestimmt. Nach Art. 32 LSV (SR 814.41) sorgt der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht.