3.4. "Erhöhte Anforderungen" 3.4.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich bereits in einem Verwaltungsverfahren gegenübergestanden, in dem in den Jahren 2017, 2019 und 2022 Schallmessungen durchgeführt worden seien. Die gemessenen Werte seien jeweils dem anwendbaren Grenzwert der SIA-Norm 181:1988 von 55 dB gegenübergestellt worden. Der Grenzwert sei jeweils eingehalten worden. Die von der Klägerin erwähnten "erhöhten Anforderungen" von 50 dB seien vorliegend nicht einschlägig.