Auch als Grunddienstbarkeitsberechtigte wären die Beklagten in der Wahl ihres Unterlagsbodens daher grundsätzlich frei und vorbehältlich öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht verpflichtet, eine Trittschallisolation mit einem bestimmten Trittschallschutzwert einzubauen. Die im vorliegenden Fall hinsichtlich des Lärmschutzes anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften werden mit der jetzigen Trittschallisolation eingehalten.