BGE 138 III 650 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2023 vom 8. November 2024 E. 6.5.2). Als Eigentümer wären die Beklagten in der Wahl ihres Unterlagsbodens mit Trittschallisolation vorbehältlich öffentlich-rechtlicher Vorschriften grundsätzlich nicht eingeschränkt. Eine Einschränkung könnte aber aus dem Überbaurecht als Grunddienstbarkeit folgen. Umfang und Inhalt der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit wären nach Art. 738 ZGB zu bestimmen. Hierzu äussert sich die Klägerin in ihrer Berufung nicht, womit sie die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht einhält. - 10 -