Zunächst würde sich hierfür die Frage stellen, ob die Beklagten gestützt auf das Überbaurecht zur Verlegung einer Trittschallisolation mit einem bestimmten Trittschallschutzwert verpflichtet wären. Zwar können sich die Rechte aus dem Eigentum und aus der Grunddienstbarkeit decken, sie müssen es aber nicht, wenn und soweit vorab im Dienstbarkeitsvertrag das Recht bzw. die ihm entsprechende Duldungspflicht näher bestimmt wird (z.B. durch die Beschränkung der Ausübung auf einen Teil des belasteten Grundstücks oder durch die Verpflichtung, eine bestimmte Art von Bauwerk zu erstellen und bestehen zu lassen; BGE 138 III 650 E. 3.3;