Eine andere Frage ist, ob die Klägerin aus Art. 737 Abs. 2 ZGB einen Anspruch auf eine Trittschallisolation mit einem bestimmten Trittschallschutzwert ableiten kann. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin nicht geltend macht, die streitgegenständlichen Lärmimmissionen würden aus dem reinen Bestand der Baute mit ihren Teilen resultieren. Indessen ist klar, dass die auf der Nutzung der Beklagten basierenden Lärmimmissionen (quietschendes bzw. kratzendes Geräusch, wohl vom Staubsaugen [angefochtener Entscheid E. 3.4 und 7.7]) tiefer ausfallen würden, wenn die Trittschallisolation besser isolieren würde.