Hat der Überbauende ein Recht auf den Überbau als Dienstbarkeit, kommen ihm zwei dingliche Rechtspositionen zu: Das Eigentum an den überragenden Bauten und die Dienstbarkeitsberechtigung, die überragenden Bauten in die Eigentumssphäre des Nachbarn hinüberreichen zu lassen (BGE 138 III 650 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2023 vom 8. November 2024 E. 4.4.1 und 5.1; REY, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts, veröffentlicht im Jahr 2001 – Sachenrecht; ZBJV 139/2003, S. 269 f.).