3.3.3. Rechtliches Nach Art. 674 Abs. 1 ZGB (Überragende Bauten) bilden die von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück überragenden Bauten und andere Vorrichtungen Bestandteil des Grundstücks, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat. Das Recht auf den Überbau (Überbaurecht) kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden (Art. 674 Abs. 2 ZGB). Damit wird das Akzessionsprinzip durchbrochen (REY/STREBEL, a.a.O., N. 2 zu Art. 674). Hat der Überbauende ein Recht auf den Überbau als Dienstbarkeit, kommen ihm zwei dingliche Rechtspositionen zu: