auch dessen Qualität und damit die Trittschallisolation. Sinn und Zweck von Art. 737 Abs. 2 ZGB sei es, den Belasteten vor jeder Art von vermeidbaren Störungen zu schützen. Im Übrigen sei eine Dienstbarkeit restriktiv auszulegen. Die Nichtanwendung von Art. 737 Abs. 2 ZGB durch die Vorinstanz sei demnach falsch (Berufung Rz. II/2).