3.3.2. Berufung Die Klägerin bringt vor, es sei nicht ersichtlich, dass die aus Art. 737 Abs. 2 ZGB fliessende Verpflichtung zur schonenden Rechtsausübung auf die Nutzung (d.h. die Vermeidung von verhaltensbedingten Störungen) beschränkt sein soll. Die Vermeidung von konstruktiv bedingten Störungen sei genauso erfasst. Dazu gehöre nicht nur die Grösse des Baus, sondern -8-