Die Nutzung der Beklagten ergäbe sich aber nicht aus der Dienstbarkeitsberechtigung, sondern sei Ausfluss der Sondereigentümerstellung. Für eine zivilrechtliche Beurteilung der Lärmimmission aufgrund der dem Dienstbarkeitsrecht entstammenden Bestimmung in Art. 737 Abs. 2 ZGB bleibe von vornherein kein Raum (angefochtener Entscheid E. 6.2).