Diese Dienstbarkeitsberechtigung beziehe sich auf das Recht, eine solche Baute zu erstellen bzw. auf die Verpflichtung des Belasteten, den Bestand dieser Baute zu dulden. Die von der Klägerin geltend gemachten Lärmimmissionen würden indessen nicht durch den reinen Bestand der Baute mit ihren Teilen verursacht, sondern stammten aus der Nutzung derselben. Die Nutzung der Beklagten ergäbe sich aber nicht aus der Dienstbarkeitsberechtigung, sondern sei Ausfluss der Sondereigentümerstellung.