3.3. Anspruch aus Dienstbarkeitsrecht 3.3.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, das Überbaurecht verschaffe dem Berechtigten zwei dingliche Rechtspositionen: Das (Sonder-)Eigentum an den überragenden Bauten und Vorrichtungen sowie die Dienstbarkeitsberechtigung, diese in die Eigentumssphäre des Belasteten hinüberreichen zu lassen. Diese Dienstbarkeitsberechtigung beziehe sich auf das Recht, eine solche Baute zu erstellen bzw. auf die Verpflichtung des Belasteten, den Bestand dieser Baute zu dulden.