3.2.3. Würdigung In der Tat bezog sich die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren und in ihren Rechtsschriften durchwegs auf das "grosse Wohn- und Esszimmer". Es liegt zwar nahe, die durch eine Tür davon getrennte "Garderobe" nicht zum Wohn- und Esszimmer zu zählen. Indessen definierte die Klägerin als das "grosse Wohn- und Esszimmer" in ihrer Klage den auf Klagebeilage 6 rot markierten Bereich, welcher die "Garderobe" mitumschliesst (vgl. act. 4, Klage Rz. II/1 unter "Beweis:": "Wohn-/Esszimmer rot markiert"). Demnach ist die "Garderobe" ebenfalls Streitgegenstand.