Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 3.1). Aus dem Verbot, übermässige Immissionen zu verursachen, folgt die Pflicht, mässige bzw. übliche Immissionen dulden zu müssen, selbst wenn diese subjektiv als störend empfunden werden (REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II [BSK ZGB II], 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 684). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien.