Eventualiter sei der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Baden vom 23. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt. und Spesen) zulasten der Berufungsbeklagten, unter solidarischer Haftbarkeit." -4- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. September 2025 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Mit Eingabe vom 22. September 2025 nahm die Klägerin unaufgefordert Stellung zur Berufungsantwort der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: