2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Friedensrichterkosten und 7.7 % MwSt) zulasten der Beklagten, unter solidarischer Haftbarkeit." 2.2. Mit Klageantwort vom 20. April 2023 stellten die beiden Beklagten folgende Anträge: " Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Klägerin." 2.3. Mit Replik vom 10. August 2023 bzw. Duplik vom 5. Oktober 2023 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren bisherigen Begehren fest.