" 1. Die Beklagten seien zu verpflichten, im grossen Wohn- und Esszimmer ihrer Liegenschaft […], R._____, innert drei Monate ab Rechtskraft des Entscheids eine unverrückbare Trittschallisolation nach Stand der Technik einzubauen, wobei die Offerte für die Ausführung vorgängig der Klägerin zur Genehmigung vorzulegen ist und die ausführende Firma eine Garantie betreffend Einhaltung der Grenzwerte von 40 bis 45 Dezibel nach Anbringung der Trittschallisolation abzugeben hat.