Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. aaa GB Q._____. Die Beklagten sind Gesamteigentümer des Grundstücks Nr. bbb GB Q._____. Auf den beiden Grundstücken steht ein Terrassenhaus und die Parteien sind direkte Nachbarn. Zu Gunsten des Grundstücks der Beklagten besteht als Grunddienstbarkeit ein Überbaurecht zu Lasten des Grundstücks der Klägerin. Die Parteien streiten sich über Lärmimmissionen. 2. 2.1. Mit Klage vom 13. Februar 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, folgende Rechtsbegehren: