Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2025.33 (VZ.2023.13) Entscheid vom 7. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichterin Jacober Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Kläusler Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krebs, […] Beklagter 1 B._____, […] Beklagte 2 C._____, […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […] Gegenstand Dienstbarkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. aaa GB Q._____. Die Beklagten sind Gesamteigentümer des Grundstücks Nr. bbb GB Q._____. Auf den beiden Grundstücken steht ein Terrassenhaus und die Parteien sind direkte Nachbarn. Zu Gunsten des Grundstücks der Beklag- ten besteht als Grunddienstbarkeit ein Überbaurecht zu Lasten des Grund- stücks der Klägerin. Die Parteien streiten sich über Lärmimmissionen. 2. 2.1. Mit Klage vom 13. Februar 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagten seien zu verpflichten, im grossen Wohn- und Esszimmer ihrer Liegenschaft […], R._____, innert drei Monate ab Rechtskraft des Entscheids eine unverrückbare Trittschallisolation nach Stand der Technik einzubauen, wobei die Offerte für die Ausführung vorgängig der Klägerin zur Genehmigung vorzulegen ist und die ausführende Firma eine Garantie betreffend Einhaltung der Grenzwerte von 40 bis 45 Dezibel nach Anbringung der Trittschallisolation abzugeben hat. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Friedensrichterkosten und 7.7 % MwSt) zulasten der Beklagten, unter solidarischer Haftbar- keit." 2.2. Mit Klageantwort vom 20. April 2023 stellten die beiden Beklagten folgende Anträge: " Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Klägerin." 2.3. Mit Replik vom 10. August 2023 bzw. Duplik vom 5. Oktober 2023 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren bisherigen Begehren fest. 2.4. Am 30. Oktober 2023, 22. November 2023 und 4. Dezember 2023 reichten die Parteien weitere Eingaben ein. -3- 2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2024 vor dem Be- zirksgericht Baden wurden der Zeuge D._____ (E._____ AG) sowie die Parteien befragt. Zudem konnten die Parteien ihre Schlussvorträge halten. 2.6. Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 erkannte das Bezirksgericht Baden, Prä- sidium des Zivilgerichts, wie folgt: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 b) der Entscheidgebühr von Fr. 2'490.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 123.40 d) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 199.40 Total Fr. 3'112.80 Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit ihren Vor- schüssen für das Schlichtungsverfahren und das Hauptverfahren ver- rechnet. Sie hat dem Gericht Fr. 412.80 nachzuzahlen. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'172.70 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 28. Mai 2025 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob die Klägerin am 27. Juni 2025 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Baden vom 23. Mai 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beklagten seien zu ver- pflichten, im grossen Wohn- und Esszimmer ihrer Liegenschaft […], R._____, innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids eine un- verrückbare Trittschallisolation nach Stand der Technik einzubauen, wobei die Offerte für die Ausführung vorgängig der Klägerin zur Geneh- migung vorzulegen ist und die ausführende Firma eine Garantie betref- fend Einhaltung der Grenzwerte von 40 bis 45 Dezibel nach Anbringung der Trittschallisolation abzugeben hat. Eventualiter sei der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Baden vom 23. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt. und Spe- sen) zulasten der Berufungsbeklagten, unter solidarischer Haftbarkeit." -4- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. September 2025 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Mit Eingabe vom 22. September 2025 nahm die Klägerin unaufgefordert Stellung zur Berufungsantwort der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsmittelvoraussetzungen Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen und ist dort vollumfänglich unterlegen, so- dass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderli- che Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehal- ten sind und die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) frist- gerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entge- gen. 2. 2.1. Berufungsgründe Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). 2.2. Begründungsobliegenheit Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeich- nung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht. Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; REETZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer -5- [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2024, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 74 und 75 ff.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tat- sächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandun- gen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Be- rufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 2.3. Noven Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trägt (Urteil des Bundesge- richts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 2.4. Verhandlung vor Obergericht Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Rechtliche Ausgangslage Die Parteien streiten sich als Nachbarn über Lärmimmissionen. Jedermann ist bei der Ausübung seines Eigentums verpflichtet, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm und Schall (Art. 684 ZGB). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). In den Anwendungsbereich der übermässigen Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB fällt alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der -6- Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grund- stücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück ausgeht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt (vgl. BGE 145 II 282 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 3.1). Aus dem Verbot, übermässige Immissionen zu verursachen, folgt die Pflicht, mässige bzw. übliche Immis- sionen dulden zu müssen, selbst wenn diese subjektiv als störend empfun- den werden (REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II [BSK ZGB II], 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 684). Bei der Abgrenzung zwischen zu- lässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Krite- rien. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten sind nicht nur schadenverursa- chende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (vgl. BGE 145 II 282 E. 4.1; 126 III 223 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 3.1; REY/STREBEL, a.a.O., N. 9 zu Art. 684). So- wohl bei der Prüfung, ob eine übermässige Immission vorliegt als auch bei der Frage, welche Massnahmen anzuordnen wären, steht dem Richter ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 126 III 223 E. 4a; Urteil des Bun- desgerichts 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 5.2; REY/STREBEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 684). 3.2. Verfahrensgegenstand 3.2.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, diverse Räume der Liegenschaft der Beklagten lä- gen im Bereich des Überbaurechts und damit über den Räumen der kläge- rischen Liegenschaft. Die Terminologie der Räumlichkeiten sei in den Un- terlagen nicht immer konsistent angewendet worden. Die Klägerin habe das grosse Wohn- und Esszimmer der Beklagten als Verfahrensgegen- stand bezeichnet. Auf einem Grundrissplan (Klagebeilage 6) seien demge- genüber die Räume "Wohnen", "Essen", "Vorplatz" und "Garderobe" rot markiert. Der Bereich "Garderobe" sei durch eine Tür von den anderen drei Räumen abgetrennt und werde in den Rechtsschriften nicht weiter erwähnt. Demnach seien einzig die Bereiche "Wohnen", "Essen", "Vorplatz" gemäss dem Grundrissplan der Baubewilligungsakten aus dem Jahr [...] (Replik- beilage 4) Verfahrensgegenstand (angefochtener Entscheid E. 2). -7- 3.2.2. Berufung Die Klägerin rügt, sie habe als Verfahrensgegenstand den auf Klagebei- lage 6 rot markierten Bereich bezeichnet, wozu auch die "Garderobe" ge- höre. Dort liege auch der gleiche, umstrittene Plattenboden. Sämtliche Messungen und Argumente der Klägerin zu den Bereichen "Wohnen" und "Essen" würden daher den Bereich "Garderobe" einschliessen. Dieser sei entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen auch Verfahrensgegenstand (Berufung Rz. II/1). 3.2.3. Würdigung In der Tat bezog sich die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren und in ihren Rechtsschriften durchwegs auf das "grosse Wohn- und Esszimmer". Es liegt zwar nahe, die durch eine Tür davon getrennte "Garderobe" nicht zum Wohn- und Esszimmer zu zählen. Indessen definierte die Klägerin als das "grosse Wohn- und Esszimmer" in ihrer Klage den auf Klagebeilage 6 rot markierten Bereich, welcher die "Garderobe" mitumschliesst (vgl. act. 4, Klage Rz. II/1 unter "Beweis:": "Wohn-/Esszimmer rot markiert"). Demnach ist die "Garderobe" ebenfalls Streitgegenstand. Die Klägerin bringt aller- dings nicht vor, dass es sich mit den streitgegenständlichen Trittschal- limmissionen im Bereich Garderobe anders verhält als in den anderen ge- nannten Bereichen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher auch für die "Garderobe". 3.3. Anspruch aus Dienstbarkeitsrecht 3.3.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, das Überbaurecht verschaffe dem Berechtigten zwei dingliche Rechtspositionen: Das (Sonder-)Eigentum an den überragenden Bauten und Vorrichtungen sowie die Dienstbarkeitsberechtigung, diese in die Eigentumssphäre des Belasteten hinüberreichen zu lassen. Diese Dienstbarkeitsberechtigung beziehe sich auf das Recht, eine solche Baute zu erstellen bzw. auf die Verpflichtung des Belasteten, den Bestand dieser Baute zu dulden. Die von der Klägerin geltend gemachten Lärmimmissio- nen würden indessen nicht durch den reinen Bestand der Baute mit ihren Teilen verursacht, sondern stammten aus der Nutzung derselben. Die Nut- zung der Beklagten ergäbe sich aber nicht aus der Dienstbarkeitsberechti- gung, sondern sei Ausfluss der Sondereigentümerstellung. Für eine zivil- rechtliche Beurteilung der Lärmimmission aufgrund der dem Dienstbar- keitsrecht entstammenden Bestimmung in Art. 737 Abs. 2 ZGB bleibe von vornherein kein Raum (angefochtener Entscheid E. 6.2). 3.3.2. Berufung Die Klägerin bringt vor, es sei nicht ersichtlich, dass die aus Art. 737 Abs. 2 ZGB fliessende Verpflichtung zur schonenden Rechtsausübung auf die Nutzung (d.h. die Vermeidung von verhaltensbedingten Störungen) be- schränkt sein soll. Die Vermeidung von konstruktiv bedingten Störungen sei genauso erfasst. Dazu gehöre nicht nur die Grösse des Baus, sondern -8- auch dessen Qualität und damit die Trittschallisolation. Sinn und Zweck von Art. 737 Abs. 2 ZGB sei es, den Belasteten vor jeder Art von vermeidbaren Störungen zu schützen. Im Übrigen sei eine Dienstbarkeit restriktiv auszu- legen. Die Nichtanwendung von Art. 737 Abs. 2 ZGB durch die Vorinstanz sei demnach falsch (Berufung Rz. II/2). 3.3.3. Rechtliches Nach Art. 674 Abs. 1 ZGB (Überragende Bauten) bilden die von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück überragenden Bauten und andere Vorrichtungen Bestandteil des Grundstücks, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat. Das Recht auf den Überbau (Überbaurecht) kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden (Art. 674 Abs. 2 ZGB). Damit wird das Akzessionsprin- zip durchbrochen (REY/STREBEL, a.a.O., N. 2 zu Art. 674). Hat der Über- bauende ein Recht auf den Überbau als Dienstbarkeit, kommen ihm zwei dingliche Rechtspositionen zu: Das Eigentum an den überragenden Bauten und die Dienstbarkeitsberechtigung, die überragenden Bauten in die Eigen- tumssphäre des Nachbarn hinüberreichen zu lassen (BGE 138 III 650 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2023 vom 8. November 2024 E. 4.4.1 und 5.1; REY, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesge- richts, veröffentlicht im Jahr 2001 – Sachenrecht; ZBJV 139/2003, S. 269 f.). Nach Art. 737 Abs. 1 ZGB ist der Grunddienstbarkeitsberechtigte befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise aus- zuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB; Grundsatz: "servitus civiliter exercenda"; vgl. BGE 137 III 145 E. 5.1; Urteil des Bundesgericht 5A_770/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.5). Das Prinzip "servitus civiliter exercenda" bedeutet als Kon- kretisierung von Art. 2 ZGB, dass der Berechtigte auf eine den Belasteten beeinträchtigende Rechtsausübung verzichten muss, soweit diese Rechts- ausübung unnütz ist oder sein Interesse daran jedenfalls in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an der Unterlassung der Be- einträchtigung steht (BGE 137 III 145 E. 5.4). Dadurch wird aber nicht der Umfang oder Inhalt der Dienstbarkeit eingeschränkt, sondern lediglich de- ren missbräuchliche Ausübung untersagt. Das Gebot der schonenden Aus- übung bzw. der Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen darf nicht zu einer inhaltlichen Verengung des Dienstbarkeitsrechts führen (BGE 137 III 145 E. 5.5; Urteil des Bundesgericht 5A_824/2023 vom 17. April 2024 E. 3; 5A_770/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.5). Art. 737 ZGB stellt keine In- haltsumschreibung für Dienstbarkeiten dar (PETITPIERRE, in: BSK ZGB II, a.a.O., N. 2 zu Art. 737). Gegen ein Verhalten, das den Umfang einer Dienstbarkeit i.S.v. Art. 737 Abs. 2 ZGB sprengt, kann sich der Belastete als Eigentümer des Nachbar- grundstücks nach Massgabe von Art. 679 ZGB zur Wehr setzen -9- (BGE 111 II 236 E. 2; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BO.2022.11+12 vom 26. September 2023 E. III/3; STARK, Das Wesen der Haftpflicht des Grundeigentümers nach Art. 679 ZGB, ZSR 1952, S. 206 in Fn. 37). 3.3.4. Würdigung Die Klägerin argumentiert zunächst nicht, die Vorinstanz hätte die von ihr geltend gemachte, auf einem konkreten Verhalten der Beklagten beru- hende Lärmimmission (quietschendes bzw. kratzendes Geräusch, wohl vom Staubsaugen [angefochtener Entscheid E. 3.4 und 7.7]) nach Art. 737 Abs. 2 ZGB zu prüfen gehabt. Darauf ist also nicht näher einzugehen. Im Übrigen wären die durch die Ausübung der aus dem Grundeigentum flies- senden Nutzungsbefugnisse verursachten übermässigen Einwirkungen auf ein anderes Grundstück Regelungsgegenstand von Art. 684 ZGB (REY/STREBEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 684). Eine andere Frage ist, ob die Klägerin aus Art. 737 Abs. 2 ZGB einen An- spruch auf eine Trittschallisolation mit einem bestimmten Trittschallschutz- wert ableiten kann. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin nicht geltend macht, die streitgegenständlichen Lärmimmissionen würden aus dem reinen Be- stand der Baute mit ihren Teilen resultieren. Indessen ist klar, dass die auf der Nutzung der Beklagten basierenden Lärmimmissionen (quietschendes bzw. kratzendes Geräusch, wohl vom Staubsaugen [angefochtener Ent- scheid E. 3.4 und 7.7]) tiefer ausfallen würden, wenn die Trittschallisolation besser isolieren würde. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zwin- gend, Art. 737 Abs. 2 ZGB im vorliegenden Fall jegliche Anwendung zu versagen. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, zumal die Klägerin im vorliegenden Fall auch aus Art. 737 Abs. 2 ZGB keinen An- spruch auf eine Trittschallisolation mit einem bestimmten Trittschallschutz- wert ableiten könnte: Zunächst würde sich hierfür die Frage stellen, ob die Beklagten gestützt auf das Überbaurecht zur Verlegung einer Trittschalliso- lation mit einem bestimmten Trittschallschutzwert verpflichtet wären. Zwar können sich die Rechte aus dem Eigentum und aus der Grunddienstbarkeit decken, sie müssen es aber nicht, wenn und soweit vorab im Dienstbar- keitsvertrag das Recht bzw. die ihm entsprechende Duldungspflicht näher bestimmt wird (z.B. durch die Beschränkung der Ausübung auf einen Teil des belasteten Grundstücks oder durch die Verpflichtung, eine bestimmte Art von Bauwerk zu erstellen und bestehen zu lassen; BGE 138 III 650 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2023 vom 8. November 2024 E. 6.5.2). Als Eigentümer wären die Beklagten in der Wahl ihres Unterlags- bodens mit Trittschallisolation vorbehältlich öffentlich-rechtlicher Vorschrif- ten grundsätzlich nicht eingeschränkt. Eine Einschränkung könnte aber aus dem Überbaurecht als Grunddienstbarkeit folgen. Umfang und Inhalt der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit wären nach Art. 738 ZGB zu bestimmen. Hierzu äussert sich die Klägerin in ihrer Berufung nicht, womit sie die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht einhält. - 10 - Ergänzend (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2023 vom 8. No- vember 2024 E. 4.7.1 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass im Grundbuch einzig ein "Überbaurecht" eingetragen ist (Klagebeilage 4). Im Dienstbarkeitsver- trag vom tt.mm.jjjj (Klagebeilage 5) als Erwerbsgrund sind hinsichtlich der Wahl des Unterlagsbodens mit Trittschallisolation ebenfalls keine Einschränkungen auszumachen. Auch als Grunddienstbarkeitsberechtigte wären die Beklagten in der Wahl ihres Unterlagsbodens daher grundsätz- lich frei und vorbehältlich öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht verpflich- tet, eine Trittschallisolation mit einem bestimmten Trittschallschutzwert einzubauen. Die im vorliegenden Fall hinsichtlich des Lärmschutzes anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften werden mit der jetzigen Trittschallisolation eingehalten. Wenn demnach eine Trittschallisolation mit einem bestimmten Trittschallschutzwert nicht Inhalt der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit (Überbaurecht) wäre, dann könnte die Klägerin eine solche auch aus Art. 737 Abs. 2 ZGB nicht ableiten, zumal diese Bestimmung keine inhaltliche Änderung der Grunddienstbarkeit zu begründen vermag. Selbst wenn jedoch in einer Trittschallisolation mit einem bestimmten Trittschallschutzwert keine Änderung des Inhalts des Überbaurechts erkannt würde, so wäre immer noch das Interesse der Beklagten am bestehenden Unterlagsboden (mit Trittschallisolation) – auch unter allfälliger Kostenbeteiligung der Klägerin (vgl. auch E. 3.5) – jedenfalls nicht unnütz bzw. stünde nicht in einem krassen Missverhältnis zum Interesse der Klägerin an einer Trittschallisolation mit einem bestimmten Trittschallschutzwert. Auch ein missbräuchliches Beharren der Beklagten auf dem bestehenden Unterlagsboden (mit Trittschallisolation) ist nicht erkennbar. 3.4. "Erhöhte Anforderungen" 3.4.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich bereits in einem Verwal- tungsverfahren gegenübergestanden, in dem in den Jahren 2017, 2019 und 2022 Schallmessungen durchgeführt worden seien. Die gemessenen Werte seien jeweils dem anwendbaren Grenzwert der SIA-Norm 181:1988 von 55 dB gegenübergestellt worden. Der Grenzwert sei jeweils eingehal- ten worden. Die von der Klägerin erwähnten "erhöhten Anforderungen" von 50 dB seien vorliegend nicht einschlägig. Solche kämen gemäss dem an- gehörten Akustiker nur zur Anwendung, wenn sie schriftlich vereinbart wor- den seien, was vorliegend nicht der Fall sei (angefochtener Entscheid E. 7.6). 3.4.2. Berufung Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe einzig auf die Aussage des Akusti- kers abgestellt, um die Frage nach dem Geltungsbereich der "erhöhten An- forderungen" der SIA-Norm 181:1988 zu beantworten. Es sei aber die Auf- gabe des Gerichts und nicht des Gutachters, die aufgeworfenen Rechtsfra- gen zu entscheiden. Ferner setze sich die Vorinstanz nicht mit dem Argu- ment der Klägerin auseinander, wonach in der Baubewilligung - 11 - (Klagebeilage 7) Teppichböden vorgesehen gewesen seien, was darauf schliessen lasse, dass die "erhöhten Anforderungen" zur Anwendung ge- langen würden (Berufung Rz. II/3). 3.4.3. Rechtliches Nach Art. 21 USG (SR 814.01) muss, wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütte- rungen vorsehen, wobei der Bundesrat durch Verordnung den Mindest- schutz bestimmt. Nach Art. 32 LSV (SR 814.41) sorgt der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haus- technischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten beim Lärm der zivilen Flugplätze mit Verkehr von Gross- flugzeugen insbesondere die erhöhten Anforderungen und beim Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Ver- eins. Diese Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu ein- gebaut werden. 3.4.4. Würdigung Die Rüge der Klägerin geht fehl: Im vorinstanzlichen Verfahren reichte sie selber zwei Auszüge aus der massgebenden SIA-Norm 181:1988 ein (Kla- gebeilagen 8 und 13). Es hätte ihr daher möglich sein müssen, die Abgren- zung der Anforderungsstufen "Mindestanforderungen" und "Erhöhte Anfor- derungen" gemäss Ziff. 2.2 voneinander abzugrenzen. Sie hat sich auch vorwerfen zu lassen, der Vorinstanz die nötige Entscheidungsgrundlage (vollständige SIA-Norm 181:1988) vorenthalten zu haben, in dem sie ihr bloss zwei unvollständige Auszüge davon einreichte. Rechtsmissbräuch- lich i.S.v. Art. 52 Abs. 1 ZPO erscheint es zudem, wenn die Klägerin der Vorinstanz daraus noch einen Vorwurf macht. Im Übrigen geht aus der Ziff. 2.2 der SIA-Norm 181:1988 hervor (vgl. auch Berufungsantwort Rz. 10), dass – wie es die Vorinstanz unter Verweis auf den Zeugen D._____ ausführte – die "erhöhten Anforderungen" nur bei einer vertragli- chen Vereinbarung zur Anwendung gelangen. Die Mindestanforderungen sind dagegen in allen Fällen einzuhalten. Sie gewährleisten den erforderli- chen Schallschutz zur Verhinderung erheblicher Störungen zwischen Nut- zungseinheiten. Mit den offenbar in der Baubewilligung vorgesehenen Tep- pichböden hat dies nichts zu tun. Der Vorinstanz kann im Ergebnis keine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn sie ausführt, die erhöhten Anforderungen von 50 dB kämen nur bei einer vertraglichen Ver- einbarung vor. Die Klägerin behauptet jedenfalls nicht, die "erhöhten Anfor- derungen" seien jemals vereinbart worden. - 12 - 3.5. Schallbrücken / Umbau 2002 / Kostenbeteiligung der Klägerin Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Ausführungen zu den Schall- brücken ignoriert und damit ihr rechtliches Gehör verletzt (Berufung Rz. II/4). Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bzw. Art. 152 Abs. 1 ZPO gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrecht- lichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende An- träge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ver- langt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen kön- nen, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Über- legungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 5.4.1). Die Klägerin zeigt in ihrer Berufung nicht auf, inwiefern ihre Ausführungen zu den Schallbrücken überhaupt entscheidrelevant gewesen wären bzw. weshalb die Vorinstanz selbst bei deren Berücksichtigung zu einem ande- ren Schluss hätte kommen müssen. Wie bereits ausgeführt, kommt es massgeblich darauf an, ob die von den Beklagten verursachte Lärmimmis- sion ermessensweise als übermässige Einwirkung i.S.v. Art. 684 ZGB qua- lifiziert wird (vgl. oben E. 3.1). Wie die Trittschallisolation tatsächlich aus- geführt wurde bzw. ob überhaupt eine solche besteht – und nur hierzu machte die Klägerin ihre Ausführungen zu den Schallbrücken –, ist demge- genüber nicht tatbestandsrelevant, solange nicht von einer übermässigen und damit unzulässigen Lärmimmission auszugehen ist. Aus demselben Grund sind die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Bereitschaft, sich an den Sanierungskosten zu beteiligen sowie zum Thema, ob im Zeitpunkt des Umbaus 2002 zumutbare technische Massnahmen zur Verfügung - 13 - gestanden hätten, um den Trittschallschutz zu verbessern (Berufung Rz. II/5), nicht weiter relevant. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weitere Rüge der Klägerin einzugehen, die Vorinstanz habe es ihr aus formalen Gründen untersagt, den Zeugen zum Thema der Schallbrücken zu befragen (Berufung Rz. II/4). Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die Fra- gen der Klägerin zu Recht unterband, zumal nach Art. 152 Abs. 1 ZPO nur dann jede Partei ein Recht auf Beweisabnahme hat, wenn diese von ihr form- und fristgerecht angeboten wurden und tauglich sind. Ein Beweismit- tel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn es sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. Deshalb sind die einzelnen Beweismittel unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sollen ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung"; Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1.3; KILLIAS/MÖH- LER, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band III, 2. Aufl. 2026, N. 29 zu Art. 221 ZPO). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusam- menhang angeboten wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1). Vorliegend bringt die Klägerin nicht vor, dass sie den Zeugen D._____ zur Frage der Schallbrücken form- und fristgerecht als Beweismittel offeriert hätte. In act. 69 f. (Replik S. 11 f.) beantragte die Klägerin einzig die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. 3.6. Abstellen auf einen Durchschnittsmenschen 3.6.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der privatrechtliche Immissionsschutz stelle auf den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen ab (angefochte- ner Entscheid E. 5.2). Es sei bei der Beurteilung der Übermässigkeit ein objektiver Massstab anzulegen, weshalb grundsätzlich vom Empfinden ei- nes normalen Durchschnittsmenschen, der sich in der gleichen Situation befinde, auszugehen sei (angefochtener Entscheid E. 7.5). 3.6.2. Berufung Die Klägerin rügt, damit lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass bei der Beurteilung alle ins Gewicht fallende Umstände zu berücksichtigen seien. Es seien auch subjektive Momente wie die akademische oder künstlerische Tätigkeit zu würdigen. Beide Parteien seien sich einig, dass es sich bei der Klägerin um eine überdurchschnittlich empfindsame Person handle, die akademische Tätigkeiten ausübe (Berufung Rz. II/6). 3.6.3. Würdigung Dass im Rahmen der Prüfung der Übermässigkeit von Lärmimmissionen nach Art. 684 ZGB objektive Kriterien zum Tragen kommen (vgl. auch MEIER-HAYOZ, in: Berner Kommentar, 3. Aufl. 1975, N. 86 zu Art. 684), - 14 - wurde bereits gesagt (vgl. oben E. 3.1). Daraus fliesst zunächst, dass nicht auf das spezielle persönliche Empfinden des augenblicklichen Benützers des betroffenen Grundstücks abgestellt werden darf (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 87 und 123 zu Art. 684). Art. 684 ZGB will ein normales nachbarliches Zusammenleben gewährleisten. Deshalb können rein persönliche Anforde- rungen, die diesen normalen Rahmen sprengen, nicht berücksichtigt wer- den. Beispielsweise können kranke und stark nervöse Personen in einer Wohngegend keine über das Normale hinausgehende, spezielle Rück- sichtnahme verlangen (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 126 zu Art. 684). Entge- gen der Klägerin kann daher nicht berücksichtigt werden – selbst wenn sich die Parteien diesbezüglich einig wären –, dass die Klägerin eine überdurch- schnittlich empfindsame Person sein soll. Was die akademischen Tätigkeiten anbelangt, so hatte sich die Vorinstanz hierzu nicht geäussert. Die Klägerin erläutert auch nicht, weshalb sich die Parteien darüber einig sein sollten, sie übe eine akademische Tätigkeit aus. Tatsache ist vielmehr, dass die Klägerin vorinstanzlich bloss geltend machte, ganztags anspruchsvolle, geistige Arbeiten auszuführen (act. 74; Replik S. 16). Bereits die Vorinstanz hielt diese Ausführungen indessen für nicht substantiiert (angefochtener Entscheid E. 7.7). Soweit sie die Klägerin hierzu dennoch befragte, antwortete diese, sie würde telefonieren, Video- Konferenzen abhalten und mechanische Tätigkeiten ausführen (act. 157; Protokoll S. 15). Daraus kann offensichtlich nicht auf eine akademische Ar- beit geschlossen werden, die besonderer Ruhe bedürfte. Bei ihrer Beurtei- lung berücksichtigte die Vorinstanz daher zu Recht nicht, dass die Klägerin akademische Tätigkeiten ausübe. 3.7. Häufigkeit des Auftretens der Lärmimmissionen 3.7.1. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, als sie zum Schluss gelangte, dass keine Übermässigkeit der Lärmimmis- sion durch häufiges Auftreten bestehe. Die Lärmimmissionen würden je- doch nicht nur ganz selten auftreten, sondern andauernd seit vielen Jahren. Die Aussage der Klägerin, wonach die Geräusche jederzeit passierten bzw. es zu jeder Zeit passieren könne und die Behauptung in der Replik, wonach die Geräusche jederzeit ohne Vorwarnung auftreten könnten, seien unbe- achtet geblieben (Berufung Rz. II/7). Tatsächlich stellte die Vorinstanz in der Sache fest, die Lärmimmissionen beständen aus quietschenden oder kratzigen Tönen, wie wenn Metall mit Druck über etwas geschliffen werde. Diese würden oft am Samstag und jeden Donnerstag im Schnitt für 25 Minuten auftreten. Als Lärmquelle sei zumindest teilweise von Reinigungsarbeiten (Staubsaugen) auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.4 und E. 7.7). Daraus schloss die Vo- rinstanz, dass keine besonders hohe Intensität oder Regelmässigkeit der Lärmimmission vorliege (angefochtener Entscheid E. 7.7). Sie erkannte - 15 - aber nicht, dass es sich um nur ganz selten auftretende Einwirkungen handle, die allenfalls nicht zu berücksichtigen wären (vgl. die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz hierzu in E. 7.5 i.f.). Es trifft zwar zu, dass die Klägerin auf die Frage ihres Rechtsvertreters, wie das mit dem Möbelrücken, den Tischen und den Stühlen sei, ausführte, die Geräusche passierten jederzeit; es könne zu jeder Zeit passieren (act. 157; Protokoll S. 15). Diese Ausführungen bezogen sich aber gerade nicht auf das die Klägerin so störende quietschende oder kratzende Geräusch, son- dern auf das Verschieben von Möbeln, Tischen und Stühlen (vgl. die Fra- gestellung des klägerischen Rechtsvertreters: "Wie ist das, nicht nur das Putzen, sondern auch Möbelrücken, Tische, Stühle, wie wirkt sich das aus auf [die Klägerin]?"). Im Übrigen beschrieb die Klägerin die Häufigkeit des sie so störenden quietschenden oder kratzenden Geräusches auf Befra- gung der Vorinstanz mit "oft am Samstag" und "auch donnerstags" sowie "jeden Donnerstag" und "am Samstag war jetzt zusätzlich" und "25 Minuten normalerweise im Schnitt" (act. 156; Protokoll S. 14), wie es auch die Vo- rinstanz feststellte und wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2025, S. 4, bestätigt. Von einer falschen Sachverhaltsfest- stellung kann daher keine Rede sein. 3.7.2. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang weiter, die donnerstags und samstags auftretenden Störungen seien schon deshalb übermässig, weil sich die Beklagten an kein vorhersehbares Zeitfenster halten würden. Um diesen Störungen zu entgehen, müssten sich die Klägerin und ihr Ehemann jeden Donnerstag und Samstag ausser Haus begeben (Berufung Rz. II/8). Dem ist zu entgegnen, dass die Art und Weise wie die Klägerin und ihr Ehemann mit den umstrittenen Lärmimmissionen (erdulden oder entgehen) umgehen, ihre persönliche Entscheidung darstellt und nichts mit der Frage zu tun hat, ob eine übermässige Einwirkung i.S.v. Art. 684 ZGB vorliegt. Die Klägerin und ihr Ehemann können, sobald die umstrittenen Geräusche auftreten, in einen anderen Wohnungsteil – bspw. ihr Bürozimmer – aus- weichen oder dann die Wohnung verlassen. Solange die umstrittenen Ge- räusche indessen nicht als übermässige Einwirkungen qualifiziert werden, haben die Klägerin und ihr Ehemann diese zu dulden. Es ist offenkundig, dass bei übereinanderliegenden Wohnungen stets gewisse Lärmimmissio- nen auftreten, die als Folge einer normalen Wohnnutzung zu ertragen sind, wozu unter anderem Putzgeräusche gehören. 3.8. Übermässigkeit der Einwirkungen nach Art. 684 ZGB 3.8.1. Substantiierung der geistigen Tätigkeiten / Büroraum Die Klägerin rügt zunächst, sie habe entgegen den Ausführungen der Vo- rinstanz ihre ganztags anspruchsvollen geistigen Tätigkeiten mit "Telefo- nieren, Video-Konferenzen und mechanische Tätigkeiten" sehr wohl - 16 - substantiiert (Berufung Rz. II/8). Abgesehen davon, dass die entsprechen- den Ausführungen der Klägerin ("Telefonieren, Video-Konferenzen und mechanische Tätigkeiten") erst anlässlich der Parteibefragung – und damit nach Aktenschluss – erfolgten (act. 157; Protokoll S. 15), und sie damit ver- spätet und grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_565/2024 vom 15. September 2025 E. 4.3.2), kann auch inhaltlich nicht von einer sinnvollen Substantiierung gesprochen werden, zumal Telefonieren, das Abhalten von Video-Konferenzen sowie mechani- sche Arbeiten ohne Angabe des konkreten Arbeitsinhalts als normale All- tagshandlungen nicht als anspruchsvolle geistige Tätigkeiten qualifiziert werden können. Weiter rügt die Klägerin, zwar stünde in ihrem Haus ein Bürozimmer zur Verfügung. Dieses stünde aber auch ihrem Ehemann zur Verfügung, so- dass nicht gleichzeitig beide darauf ausweichen könnten (Berufung Rz. II/8). Damit bezieht sie sich auf die Eventualargumentation der Vorinstanz, wonach, selbst wenn die anspruchsvollen geistigen Tätigkeiten substantiiert und nachgewiesen wären, die Klägerin daraus nichts ableiten könnte, weil ihr für ihre Homeoffice-Arbeit ein separater Büroraum zur Ver- fügung stünde (angefochtener Entscheid E. 7.7). Die Klägerin behauptete aber nie und sagte auch nicht aus, sie könne das separate Bürozimmer nicht gleichzeitig mit ihrem Ehemann nutzen bzw. es ist auch nicht erstellt, dass ihr Ehemann das Bürozimmer überhaupt nutzt. Vielmehr sagte die Klägerin aus, sie habe ein extra Bürozimmer, in dem sie ihre Homeoffice- Arbeit machen könne (act. 156; Protokoll S. 14). Davon ist auszugehen. Im Übrigen wäre es der Klägerin zumutbar, ihre Homeoffice-Arbeit, die von der gewöhnlichen Nutzungsart eines Wohnzimmers abweicht, jeden Donners- tag für 25 Minuten pro Tag kurz zu unterbrechen. Dass die Klägerin auch samstags im Homeoffice arbeitet, macht sie nicht geltend. Soweit die Klägerin hinsichtlich ihrer Arbeit schliesslich ausführt, es sei nachgewiesen, dass bereits ab 45 dB Mittelungspegel sehr anspruchsvolle geistige Tätigkeiten deutlich beeinträchtigt würden (Berufung Rz. II/8), so unterlässt sie es, den konkreten Mittelungspegel im vorliegenden Fall zu behaupten bzw. nachzuweisen. Beim Mittelungspegel handelt es sich so- dann um einen gänzlich anderen Messwert, nämlich um den über die Be- obachtungszeit konstanten Pegelwert, der die gleiche Energie zum Emp- fänger bringt wie ein in der gleichen Zeitspanne schwankender Schallpegel (vgl. Ziff. 1 SIA-Norm 181:1988; Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 3.1). Der Trittschall wird jedoch mit dem bewerte- ten Standard-Trittschallpegel gemessen (vgl. Klagebeilage 14). Auch die Grenzwerte der SIA-Norm 181:1988 für den Trittschall beziehen sich auf den bewerteten Standard-Trittschallpegel (vgl. Ziff. 3.22.1) und nicht auf den Mittelungspegel, sodass dieser vorliegend nicht einschlägig ist. Im Üb- rigen ist nicht erstellt, dass die Klägerin im Homeoffice überhaupt einer sehr anspruchsvollen geistigen Tätigkeit nachgeht. - 17 - 3.8.2. Todesfalle / Krankheit Was die Ausführungen der Klägerin anbelangt, wonach die gegenwärtige Situation für sie eine Todesfalle sei – das kreischend-scheuernde Ge- räusch sei krankmachend, erzeuge stechende Kopfschmerzen mit Erbre- chen, Schlaflosigkeit, Schwächung der Sehkraft und Haarausfall – verweist sie diesbezüglich einzig auf einen Arztbericht vom tt.mm.2009 (Klagebei- lage 15). Dieser Bericht von vor 15 Jahren ist aber offensichtlich nicht ge- eignet, eine angebliche Todesfalle bzw. aktuelle körperliche Leiden der Klä- gerin nachzuweisen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin diesen Bericht selber als "nach wie vor aktuell" bezeichnet (act. 79; Replik S. 21). Im Üb- rigen sind die Beklagten erst im Dezember 2017 zugezogen (act. 23; Kla- geantwort S. 2). Andere Beweismittel nennt die Klägerin nicht, weshalb nicht ersichtlich ist und die Klägerin auch nicht erläutert, weshalb die Vo- rinstanz diese bestrittenen (act. 48; Klageantwort S. 27) Behauptungen hätte berücksichtigen müssen. 3.8.3. Lärmgrenzwerte des öffentlichen Rechts Die Vorinstanz führte aus, die öffentlich-rechtlichen Lärmgrenzwerte wür- den zwar die privatrechtliche Übermässigkeit von Lärmimmissionen nicht definieren. Würden sie jedoch eingehalten, so seien doch gewichtige Gründe erforderlich, um die Übermässigkeit von Lärmimmissionen i.S.v. Art. 684 ZGB dennoch zu bejahen. Solche Gründe wären beispielsweise Geräusche ausserhalb einer normalen Wohnnutzung (permanenter Ge- räuschpegel in der Höhe des Grenzwerts oder häufige Immissionen wäh- rend den Nachtzeiten). Je deutlicher die Messwerte unter den öffentlich- rechtlichen Grenzwerten liegen würden, desto gewichtiger müssten diese Gründe sein (angefochtener Entscheid E. 7.6). Die Klägerin rügt, da die öffentlich-rechtlichen Lärmgrenzwerte vorliegend nur knapp eingehalten würden, müssten die Anforderungen an den Nach- weis der Übermässigkeit eigentlich gering sein (Berufung Rz. II/8). Dieses Verständnis des Verhältnisses der öffentlich-rechtlichen Lärmvorschriften zu den privatrechtlich unzulässigen übermässigen Einwirkungen im Nach- barschaftsverhältnis ist indessen falsch. Es versteht sich zwar von allein, dass Einwirkungen umso eher als übermässig zu qualifizieren sind, desto lauter sie sind. Die Voraussetzungen, unter welchen eine Übermässigkeit bejaht wird, bleiben indessen unverändert. Nur weil öffentlich-rechtliche Lärmgrenzwerte im konkreten Fall nur knapp eingehalten werden, heisst dies nicht, die Voraussetzungen zur Bejahung einer Übermässigkeit seien herabgesetzt. 3.9. Fazit Weitere Rügen bringt die Klägerin nicht vor, sodass ihre Berufung abzuwei- sen ist. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Würdigung, wonach die streitgegenständlichen Lärmimmissionen als nicht übermässige Einwirkungen i.S.v. Art. 684 ZGB qualifiziert werden, zu - 18 - bestätigen ist. Die Klägerin macht nämlich geltend, die Lärmimmissionen würden nur zweimal wöchentlich, donnerstags und samstags, für bloss etwa 25 Minuten auftreten. Die Belastung von 50 Minuten pro Woche ist damit tief. Im Übrigen kann die Klägerin während ihrer Homeoffice-Arbeit auf andere Räumlichkeiten ausweichen und braucht sich nicht zwingend im streitgegenständlichen Wohnbereich aufzuhalten. Hinzu kommt, dass bei übereinander liegenden Wohneinheiten eine normale Wohnnutzung stets zu gewissen Lärmimmissionen in den anderen Wohneinheiten führt, die in- dessen grundsätzlich zu dulden sind. Nur übermässige Einwirkungen braucht sich ein Nachbar nicht gefallen zu lassen. Die anwendbaren öffent- lich-rechtlichen Grenzwerte sind im vorliegenden Fall jedenfalls – wenn auch nur knapp – eingehalten, sodass die streitgegenständliche Lärmim- mission – objektiv betrachtet – nicht zu laut ist. Im Übrigen scheint die Lär- mimmission vom Staubsaugen der Beklagten auszugehen, was einer nor- malen Wohnnutzung durch diese entspricht. Selbst wenn mit der Klägerin davon auszugehen wäre, dass es sich beim streitgegenständlichen Lärm um ein quietschendes bzw. kratziges Geräusch handelt, das unangenehm sein kann, ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass der rele- vante, hypothetische Durchschnittsmensch diesen Lärm nicht als übermäs- sige Einwirkung verspüren würde. 4. Kosten Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungs- verfahren von Fr. 20'000.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf Fr. 2'490.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 Ge- bührD). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschä- digung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 4'850.00. Ausgehend davon ist die den Beklagten zustehende zweitin- stanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf gerundet Fr. 3'240.00 (= Fr. 4'850.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'490.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'240.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 20'000.00. - 20 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 7. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler