Die Parteikosten des Beklagten sind ausgehend von einer Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT in der Höhe von Fr. 4'500.00 und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der zu einem Viertel durch einen Zuschlag von 5 % für die beklagtische Eingabe vom 11. August 2025 kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), einen Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) den Auslagen gemäss der Honorarnote vom 11. August 2025 von Fr. 60.00 und der Mehrwertsteuer auf Fr. 3'166.00 (= Fr. 4'500.00 x 0.85 x 0.75 + Fr. 60.00 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.