8.2. Zudem hätte der Kläger dem Beklagten grundsätzlich seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Auch hier rechtfertigt es sich aber, diese Kosten allein der Kindsmutter aufzuerlegen (vgl. E. 8.1 soeben).