Da der Beklagte im Berufungsverfahren jedoch obsiegt, rechtfertigt es sich, diese Kosten allein der Kindsmutter aufzuerlegen, welche als gesetzliche Vertreterin auch am Verfahren beteiligt gewesen ist und die Anwälte des Klägers instruiert hat. Die obergerichtliche Spruchgebühr ist mit dem in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), da dieser von der Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin des Klägers geleistet wurde. - 18 -