8. 8.1. Die auf Fr. 3'500.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 2 GebührD) ist grundsätzlich ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten wären als Unterhaltskosten gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren und damit von den unterhaltspflichtigen Kindseltern zu tragen. Da der Beklagte im Berufungsverfahren jedoch obsiegt, rechtfertigt es sich, diese Kosten allein der Kindsmutter aufzuerlegen, welche als gesetzliche Vertreterin auch am Verfahren beteiligt gewesen ist und die Anwälte des Klägers instruiert hat.