6. Der Kläger beantragt mit Berufungsbegehren Ziffer 1.4 weiter, es seien die Erziehungsgutschriften vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen. Allerdings bringt der Kläger in seiner Berufung keinerlei Ausführungen dazu vor, bzw. setzt sich mit keinem Wort mit der entsprechenden Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Damit kommt der Kläger seiner Begründungspflicht (vgl. oben E. 2.2.2) nicht nach, weshalb diesbezüglich auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten ist. 7. Die Berufung des Klägers ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.