5.2. Der Kläger macht geltend, dass ihm Unterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich mindestens Fr. 3'300.00 bereits seit Trennung der Parteien am 1. April 2023 zuzusprechen seien (vgl. Berufung, S. 16 f.). Der Kläger hatte vorinstanzlich mit Klage vom 7. August 2023 Unterhaltsbeiträge ab 1. April 2023 verlangt, allerdings änderte er dieses Begehren mit Replik vom 12. Februar 2024 und verlangte Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2023. Insofern stellt das Begehren vor Obergericht eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO dar. Eine Klageänderung ist im Bereich der Untersuchungsmaxime zwar uneingeschränkt möglich (vgl. SPÜHLER, BSK-ZPO, a.a.O., N. 19 zu Art.