5. 5.1. Die von der Vorinstanz angestellten Unterhaltsberechnungen wurden vom Kläger nur für den Fall gerügt, dass – wie vom Kläger mit Berufung verlangt – die alleinige Obhut der Kindsmutter angeordnet würde (Berufung, - 17 - S. 15 ff.). Da die vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut vorliegend allerdings bestätigt wird (vgl. oben E. 4), kann eine Überprüfung der ansonsten nicht beanstandeten Unterhaltsberechnungen unterbleiben.