Angesichts der zu bestätigenden alternierenden Obhut erübrigt es sich, auf den Antrag des Klägers zu einem allfälligen Besuchsrecht des Beklagten (vgl. Berufungsbegehren Ziffer 1.2; Berufung, S. 15) einzugehen. Wird die alternierende Obhut zugesprochen, muss kein Besuchsrecht geregelt werden, sondern es sind Betreuungszeiten festzusetzen (MAIER/VECCHIÈ, Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., S. 703). Die von der Vorinstanz festgesetzten Betreuungszeiten sind nicht zu beanstanden.