Dem Beklagten kann zugestimmt werden, wenn er festhält, dass die vor erster Instanz angeordnete alternierende Obhut nicht etwa eine Abweichung vom bisher etablierten Betreuungsmodell darstelle, sondern vielmehr eine notwendige Korrektur der einseitigen Einschränkungen, welche die Kindsmutter nach der Trennung ohne rechtliche Grundlage durchgesetzt habe (Berufungsantwort, Rz. 16). Angesichts der zu bestätigenden alternierenden Obhut erübrigt es sich, auf den Antrag des Klägers zu einem allfälligen Besuchsrecht des Beklagten (vgl. Berufungsbegehren Ziffer 1.2; Berufung, S. 15) einzugehen.