4.4. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut sprechen. Zusammengefasst ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung (vgl. oben E. 2.2.1) vorzuwerfen. Dem Beklagten kann zugestimmt werden, wenn er festhält, dass die vor erster Instanz angeordnete alternierende Obhut nicht etwa eine Abweichung vom bisher etablierten Betreuungsmodell darstelle, sondern vielmehr eine notwendige Korrektur der einseitigen Einschränkungen, welche die Kindsmutter nach der Trennung ohne rechtliche Grundlage durchgesetzt habe (Berufungsantwort, Rz. 16).