Im August 2026 wird der Kläger ohnehin in den Kindergarten eintreten (vgl. Berufungsantwort, Rz. 17 ff.). Die Stabilität und Kontinuität der Lebensumstände des Klägers spricht somit ebenfalls nicht gegen eine alternierende Obhut. Bei der Frage, ob eine alternierende Obhut anzuordnen ist, ist weder massgeblich noch vorausgesetzt, dass das Kind zu beiden Elternteilen eine gleich intensive Bindung hat. Der Einwand des Klägers, die Kindsmutter sei während des Zusammenlebens der Parteien seine Hauptbetreuungs- - 16 - person gewesen und sie sei es immer noch (vgl. Berufung, S. 7 ff.), spricht damit nicht gegen eine alternierende Obhut.