Es kann festgehalten werden, dass der Kläger an die Betreuung des Beklagten und an dessen Umfeld gewöhnt ist. Bei einer alternierenden Obhut behält der Kläger zudem sein aktuelles Umfeld bei der Kindsmutter. Der Kläger müsste sich (beim Beklagten) im Rahmen einer alternierenden Obhut nicht neu integrieren. Auch würde er seine derzeitigen ausserfamiliären sozialen Kontakte in der Kita nicht verlieren (vgl. Berufung, S. 8), da er nach wie vor zumindest am Freitag die E._____ in Q._____ besuchen kann. Im August 2026 wird der Kläger ohnehin in den Kindergarten eintreten (vgl. Berufungsantwort, Rz.